In Spanien bestehen keinerlei Probleme für Ausländer eine Immobilie zu erwerben, da diese Person in diesem Fall dieselben Rechte wie ein spanischer Staatsbürger erhält. Daneben besteht nicht minder ein Problem, wenn ein Nichtresident oder Ausländer bereits Eigentümer ist und seine Immobilie verkaufen möchte. Es müssen lediglich einige Angelegenheiten berücksichtigt werden, damit das Immobiliengeschäft notariell beglaubigt und beim Grundbuchamt eingetragen werden kann.
Zunächst muss betrachtet werden, wen das spanische Gesetz bei der Einkommenssteuer (IRPF) als Residenten versteht:
Dementsprechend müssen ausländische oder spanische Personen, die Nichtresidenten sind und keinen der zuvor genannten Punkte erfüllen, die folgenden Gesichtspunkte beachten:
Vor Unterzeichnung des offiziellen Kaufvertrags (Escritura Pública) muss der Käufer die Ausländeridentifikationsnummer (número de identificación de extranjeros (NIE)) beziehen. Die Beantragung kann in Spanien im Ausländerbüro (Oficina de extranjeros) oder bei der Ausländerbehörde der nationalen Polizei (Comisaría General de Extranjería) sowie in Deutschland beim spanischen Konsulat durchgeführt werden. Dazu muss das entsprechende Formular ausgefüllt und unterschrieben werden, der Reisepass oder der Personalausweis im Original sowie in Kopie vorgelegt werden und es müssen die Rechtsfertigungsgründe für den Antrag angegeben werden; in diesem Falle der Immobilienkauf.
Ferner ist es empfehlenswert, ein Bankkonto in Spanien zu eröffnen, da dieses als Zahlungsmittel angesehen wird und über dieses beispielsweise die anfallenden Steuern abgebucht werden.
Wenn die vorherigen Punkte erfüllt werden, kann der Nichtresident die gewünschte Immobilie ohne größere Probleme erwerben, indem ihm dieselben Rechte wie einem spanischen Staatsbürger zustehen.
Sie sollten auch eine NIE erhalten, um ihre Immobilie verkaufen zu können.
Wenn der Verkäufer kein Resident in Spanien ist, muss er beim Verkauf die folgenden Steuern entrichten:
Einkommenssteuer für Nichtresidenten (Impuesto sobre la Renta de No Residentes (IRNR))
Kommunale Wertzuwachssteuer (Impuesto sobre el Incremento de Valor de los Terrenos de Naturaleza Urbana o plusvalía municipal)
Um sicherzustellen, dass der ausländische oder nicht in Spanien residente, spanische Verkäufer seinen steuerlichen Pflichten nachkommt, wird der Käufer dazu verpflichtet, 3% des Verkaufspreises bei Vertragsunterzeichnung einzubehalten und diese beim Finanzamt (Hacienda Pública) innerhalb eines Monats als Abschlagszahlung im Sinne der Einkommenssteuer für Nichtresidenten (IRNR) einzuzahlen. Der Käufer kann von der Einbehaltung der 3% ausgeschlossen werden, wenn der Verkäufer über eine Bescheinigung der Steuerbehörde (Agencia Tributaría) nachweist, dass er einkommenssteuerpflichtig (IRPF) ist oder der Körperschaftssteuer (Impuesto de Sociedades (IS)) unterliegt.
Ebenso muss der Verkäufer die kommunale Wertzuwachssteuer (Plusvalia Municipal) zahlen, vorausgesetzt der Boden, auf dem die Immobilie steht seinen Wert gesteigert hat. In diesem Falle muss der Käufer vorsorglich vom Kaufpreis die Summe, die dem kommunalen Wertzuwachs entspricht zurückhalten, um ihn innerhalb eines Monats zu deklarieren und zu zahlen. Denn sollte der Verkäufer besagte Steuer nicht für die Immobilie zahlen, wird das Finanzamt diese beim Käufer geltend machen.
All diese Besonderheiten, die Ausländer oder nicht in Spanien residierende Spanier betreffen, müssen en détail erklärt und im Vertrag über die Vorauszahlungen (contrato de arras) festgehalten werden. Aus diesem Grund können wir nur nochmals empfehlen auf die Beratung einer fachkundigen Immobilienagentur wie Berkshire Hathaway HomeServices Spain oder einen Rechtsanwalt mit diesem Fachgebiet zu vertrauen.
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