Das spanische Verfassungsgericht (TC) gab bekannt, dass einige Paragrafen des Gesetzes zur Regelung der Wertzuwachssteuer auf Grundstücke im Ortsbereich (bekannt als „Plusvalia municipal“) als verfassungswidrig erklärt wurden.Dabei handelt es sich um eine Kommunalsteuer, die bei jeglicher Immobilienübertragung - sei es durch Verkauf, Schenkung oder Erbschaft - an die Gemeinde zu entrichten ist.
Der Volltext des Urteils ist zwar noch nicht bekannt, die Auswirkungen können jedoch entscheidend sein. Das betrifft sowohl Transaktionen von Grundstücksübertragung, die ab jetzt stattfinden, als auch diejenigen, für die diese Steuer bereits bezahlt wurde und deren Abrechnungen noch nicht rechtskräftig sind, soweit ein Antrag auf Rückerstattung der unrechtmäßig eingezogenen Zahlungen möglich ist.
Als Erstes ist festzustellen, ob die bezahlte kommunale Wertzuwachssteuer rechtskräftig ist oder nicht, denn unabhängig von dem Ergebnis der Urteilsanalyse nach dessen Veröffentlichung können Firmen und Bürger die Rückerstattung dieser unrechtmäßig eingezogenen Steuer nur dann bei der Kommunalverwaltung beantragen, wenn die Abrechnung noch nicht rechtskräftig ist oder ein Einspruchsverfahren dagegen läuft.
Grundsätzlich ist eine Abrechnung dann rechtskräftig, wenn die Einspruchsfrist abgelaufen ist. Wenn ein Steuerzahler also eine Abrechnung der kommunalen Wertzuwachssteuer erhält und gegen diese nicht innerhalb eines Monats Einspruch einlegt, wird die Abrechnung rechtskräftig und damit unanfechtbar.
Manche Steuerzahler hatten vielleicht das Glück, die Steuer selbst veranlagt zu haben, weil das in den Gemeindeverordnungen der jeweiligen Gemeinde so vorgeschrieben ist (u. a. zum Beispiel in Palma und Calvià). Diesen Steuerzahlern steht eine vierjährige Frist zur Beantragung der Richtigstellung der eingereichten Selbstveranlagung und auf Rückerstattung der unrechtmäßig eingezogenen Zahlungen zur Verfügung.
Zweifellos ist jetzt der Moment, die Auswirkungen der Urteils des spanischen Verfassungsgericht Fall für Fall zu überprüfen und jeweils die Möglichkeit einzuschätzen, die in den letzten Jahren bezahlten gemeindlichen Wertzuwachssteuern zurückzuerhalten.
Die in diesem Artikel dargelegten Informationen wurden von der Abteilung für Steuerrecht von GARRIGUES, einer in der Bearbeitung dieser Art von Verfahren erfahrenen Anwaltskanzlei, zur Verfügung gestellt. Wenn Sie nähere Informationen über die Rückerstattung der Wertzuwachssteuer möchten, wenden Sie sich gerne an das Team von Berkshire Hathaway HomeServices Nova Mallorca (605 222 222 oder info@bhhsmallorca.com).
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